Parkverbot – die wichtigsten Regeln 2025

Die Parkplatzsuche in Großstädten gestaltet sich immer schwieriger. Die Zahl der Parkmöglichkeiten nimmt ab, was vor allem an der wachsenden Zahl von Autos auf den Straßen liegt. Am 1. Januar 2001 gab es in Deutschland rund 43,7 Millionen zugelassene Autos. 2018 waren es bereits knapp 46,5 Millionen. Das zeigt, dass immer mehr Fahrzeuge um die ohnehin schon knappen Parkplätze konkurrieren. Deshalb sind die Verwaltungsregionen noch stärker in Bedrängnis. Allein im Fall von Düsseldorf wurden 2016 über 415.000 Knöllchen wegen Falschparkens ausgestellt. Um Parkverstöße zu vermeiden, ist es wichtig, die Parkregeln gemäß der Straßenverkehrsordnung zu beherrschen. Achten Sie darauf und finden Sie die richtige Regelung, die zu Ihnen passt.

Parken vs. Halten – Was ist der Unterschied?

Parkverbot - Schild

Das Problem, einen Parkplatz zu finden, ist besonders in Innenstädten weit verbreitet. Oft hat man das Gefühl, sein Auto an jedem möglichen Ort und so schnell wie möglich abstellen zu müssen.

Doch viele wissen nicht, dass es einen Unterschied zwischen Halten und Parken gibt – an manchen Stellen ist beides sogar verboten. Dieser Unterschied ist oft unklar, was dazu führt, dass viele Autofahrer unwissentlich gegen die Regeln verstoßen.

Um Bußgelder zu vermeiden und Stress zu sparen, lohnt es sich, diesen Unterschied genau zu kennen. So fahren Sie sicher und können Ihr Auto ohne Bedenken abstellen.

Das Halten wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) als „gewollte Fahrtunterbrechung“ definiert, die nicht durch äußere Umstände wie die Verkehrslage oder Anweisungen bedingt ist. Das bedeutet, dass Sie bewusst entscheiden, Ihr Fahrzeug anzuhalten und aus dem Fließverkehr zu nehmen. Wichtig ist, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht länger als drei Minuten stehen lassen und es nicht verlassen – nur dann handelt es sich rechtlich um Halten und nicht um Parken.

Im Alltag wird das Halten oft genutzt, um schnell jemanden ein- oder aussteigen zu lassen. Achten Sie daher darauf, sich immer an die Vorgaben zu halten, um unnötige Bußgelder zu vermeiden.

Parkverbot Strafe

VerstoßBußgeld
Sie parkten trotz Verkehrszeichen 286 (Parkverbot/eingeschränktes Halteverbot).25 €
… mit Behinderung40 €
… länger als 1 Stunde40 €
… länger als 1 Stunde mit Behinderung50 €

Parkverbotsschilder – Übersicht

Hier ist eine Übersicht zu den wichtigsten Parkverbotsschildern in Deutschland mit deren Bedeutungen:

Absolutes Halteverbot (Zeichen 283)

Das Schild zeigt ein rotes Kreuz auf einem blauen Hintergrund und verbietet sowohl das Halten als auch das Parken. Du darfst hier weder kurz stehen bleiben noch parken, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern.

Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286)

Hier siehst du einen blauen Kreis mit einem roten Strich. Das Halten ist erlaubt, aber nur kurzzeitig, z.B. zum Be- oder Entladen oder zum Ein- und Aussteigen. Dauerhaftes Parken ist jedoch verboten.

Parkverbot auf bestimmten Strecken (Zeichen 290.1 und 290.2)

Dieses Zeichen markiert den Beginn und das Ende eines Streckenabschnitts, auf dem Parken verboten ist. Es zeigt meist ein „P“ mit einem durchgestrichenen roten Balken. Das Halten ist erlaubt, aber Parken ist untersagt.

Halteverbot für bestimmte Zeiten

Häufig findest du unter dem Halte- oder Parkverbot ein Zusatzschild mit Uhrzeiten, das dir anzeigt, wann das Verbot gilt, z.B. werktags von 7 bis 18 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten darfst du dort parken.

Parkverbot in Verbindung mit Zusatzzeichen

Darauf finden Sie Aufforderungen wie „nur für Anwohner“ oder „ nur für Fahrzeuge mit Sondergenehmigung “ Beschrieben. Nur Fahrzeuge, die diese Bedingungen erfüllen dürfen hier parken.

Wo gilt das Parkverbot?

Parkverbot - normaler Parkplatz

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Halt- und Parkverbote, und eine wichtige Regel lautet: Wo du nicht halten darfst, ist auch das Parken verboten. Das heißt, ein Halteverbot gilt immer auch als Parkverbot. Grundsätzlich musst du dein Auto am rechten Fahrbahnrand parken. Linksparken, also entgegen der Fahrtrichtung, ist nur in Einbahnstraßen oder dort erlaubt, wo Straßenbahnschienen am rechten Fahrbahnrand verlaufen.

In verkehrsberuhigten Zonen gibt es ebenfalls spezielle Regeln. Hier darfst du nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen parken, um den Verkehr nicht zu blockieren. Um unnötige Strafen zu vermeiden, achte einfach immer auf die Schilder und halte dich an die Vorschriften.

Parken in zweiter Reihe

Die Suche nach einem passenden Parkplatz kann für viele Autofahrer zur echten Nervenprobe werden. Besonders frustrierend sind die endlosen Runden um den Block, wenn du nur kurz Geld abheben oder Brötchen beim Bäcker kaufen möchtest. Aus diesem Grund parken viele Autofahrer schnell mal in zweiter Reihe.

im § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Die Vorschriften zum Halten und Parken geregelt. Laut diesen Regeln ist das Parken in zweiter Reihe grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen das Halten in der zweiten Reihe erlaubt ist. So dürfen laut § 12 Abs. 4 StVO Taxen unter bestimmten Bedingungen in zweiter Reihe Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen, sofern die Verkehrslage dies zulässt.

Taxifahrer können daher die zweite Reihe nutzen, um ihren Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu erleichtern. Wichtig ist jedoch, dass sie den Verkehr nicht behindert. Es muss sichergestellt sein, dass andere Fahrzeuge problemlos am Taxi vorbeifahren können, ohne dass sie anhalten müssen.

Vielleicht denkst du dir nun: „Wenn das Parken verboten ist, halte ich einfach nur.“ Aber auch das Halten in der zweiten Reihe kann zu Problemen führen. Seit November 2021 drohen für das verbotswidrige Halten in zweiter Reihe empfindliche Bußgelder und sogar Punkte in Flensburg. Daher lohnt es sich, immer nach einem regulären Parkplatz Ausschau zu halten, um solche Strafen zu vermeiden.

Parkst du unerlaubt in zweiter Reihe, musst du mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen. Wer zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer behindert, für den erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und ein Punkt in Flensburg wird eingetragen. Falls das Parken in zweiter Reihe die Situation noch verschlimmert, erhöht sich das Bußgeld um weitere 10 Euro und einen weiteren Punkt. Kommt es durch das Parken in zweiter Reihe zu einem Unfall, musst du mit 110 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Auch die Parkdauer spielt eine Rolle bei der Bemessung der Strafen. Parkst du länger als 15 Minuten unerlaubt in der zweiten Reihe, erhöht sich das Bußgeld auf 85 Euro und es gibt einen Punkt. Um solche Sanktionen zu vermeiden, solltest du lieber einen regulären Parkplatz suchen und den Verkehr nicht behindern.

Parkverbot - geparktes Fahrzeug

Enge Stelle, Kurve und Wendekopf

Wenn du in einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder in einer scharfen Kurve parkst, musst du mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro rechnen. Eine Straße gilt als eng, wenn weniger als 3,05 Meter Platz für durchfahrende Fahrzeuge bleibt. Wenn du dabei jemanden behinderst, steigt das Bußgeld auf 55 Euro. Unübersichtlich wird es dann, wenn der fließende Verkehr nicht mehr erkennen kann, ob der Weg vor dem geparkten Fahrzeug frei ist – das passiert oft an starken Gefällen oder hinter Straßenkuppen.

Das Parken in Wendehammern ist grundsätzlich nicht verboten, es sei denn, es wird durch entsprechende Schilder explizit untersagt. Doch auch ohne Halteverbotsschilder darfst du dort nicht parken, wenn du den Verkehr behinderst oder die Stelle durch das Abstellen deines Fahrzeugs eng oder unübersichtlich wird. Um Bußgelder zu vermeiden, solltest du also immer auf die Verkehrssituation achten und sicherstellen, dass du niemanden blockierst.

Parken auf dem Gehweg

Das Halten und Parken auf Gehwegen ist normalerweise nicht erlaubt, es sei denn, Schilder oder Markierungen zeigen dir, dass es hier okay ist. Das gilt auch für besonders breite Gehwege. Selbst wenn du nur zwei Räder auf den Gehweg stellst, spielt es keine Rolle – es bleibt verboten, egal wie viel Platz noch für die Fußgänger bleibt.

Wenn du trotzdem auf einem Gehweg parkst, musst du mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen. Achte also darauf, ob das Parken an der Stelle wirklich erlaubt ist, um dir Ärger zu ersparen.

Parken vor der Grundstückszufahrt

Obwohl das Parken vor Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten in der Straßenverkehrsordnung StVO festgelegt ist, entstehen immer noch Konfliktsituationen zwischen den Verkehrsteilnehmern, weil sie unsicher sind. Nach der StVO ist das Parken vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten jedoch generell verboten.

Eine Grundstückseinfahrt ist grundsätzlich eine erkennbare Einfahrt, die ein Grundstück mit der öffentlichen Straße verbindet. Der Einfahrtsweg kann dabei über einen Gehweg führen, welcher ebenfalls Teil des öffentlichen Straßenverkehrs ist und häufig einen abgesenkten Bordstein aufweist. Darüber hinaus können Zeichen wie eine Garagentür, ein Tor, ein Mauerpfeiler, Straßenmarkierungen oder Raupen im unbefestigten Gelände darauf hindeuten, dass es sich um eine Grundstückszufahrt handelt.

Mit anderen Worten: Eine Einfahrt muss keine abgesenkten Bordsteinkanten aufweisen, um als Grundstückseinfahrt zu gelten. Wenn ein Schild wie „Einfahrt freihalten (auch gegenüber)“ an der Einfahrt angebracht ist, ist sie definitiv als solche ausgewiesen. Es handelt sich dann um eine Grundstückszufahrt, die freigehalten werden muss.

Fahre stets vorsichtig, wenn du mit dem Auto in eine Einfahrt fährst, und achte darauf, dass du dem nachfolgenden Verkehr auf der Vorfahrtsstraße freien Raum lässt. Sorge dafür, dass du bei Tag klar erkennbar bist und jederzeit anhalten kannst, falls du selbst sofort als Radfahrer aus dem Hintergrund auftauchen möchtest.

Das Parken direkt vor oder neben Einfahrten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das sorgt dafür, dass die Anwohner und ihre Besucher jederzeit problemlos ein- und ausfahren können, ohne blockiert zu werden. Außerdem trägt es zur Sicherheit bei, denn parkende Autos können die Sicht verdecken und so für Fußgänger, Radfahrer oder andere Autofahrer schnell gefährlich werden.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Das kurze Halten vor einer Einfahrt ist erlaubt. Das heißt, du darfst für einen Moment dort anhalten – etwa, um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen oder kurz etwas zu entladen. Wichtig ist nur, dass du wirklich nur kurz stehen bleibst und dabei niemanden behinderst.

Du darfst grundsätzlich vor deiner eigenen Grundstückseinfahrt parken, da das Parkverbot in erster Linie dazu dient, andere Anwohner und deren Zufahrt nicht zu blockieren. Solange dein eigenes Fahrzeug vor deiner Einfahrt steht und niemand behindert wird, ist dies erlaubt. Für andere Verkehrsteilnehmer, die fremde Einfahrten blockieren, droht hingegen ein Bußgeld. Wie hoch dieses ausfallen kann und welche weiteren Regeln gelten, erfährst du hier.

Beim Parken neben einer Grundstückseinfahrt musst du grundsätzlich keinen bestimmten Abstand einhalten. Solange dein Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, kannst du direkt neben der Einfahrt halten und parken, ohne die Zufahrt zu blockieren. So ermöglichst du den Anwohnern eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt.

Parkverbot: Bushaltestelle, Bahnübergang

Das Verkehrszeichen 224 kennzeichnet eine Haltestelle für Linien- und Schulbusse. An solchen Haltestellen darfst du dein Fahrzeug nicht abstellen – und zwar in einem Bereich von 15 Metern vor und hinter dem Schild. So bleibt die Haltestelle für Busse frei und sorgt dafür, dass die Ein- und Ausstiege sicher ablaufen können.

Damit ein Bahnübergang frühzeitig erkennbar ist, gilt auch hier ein spezielles Halteverbot: Wenn das Andreaskreuz durch dein Fahrzeug verdeckt würde, darfst du bis zu 10 Meter davor nicht halten. Diese Regelung gilt auch für andere wichtige Signalanlagen wie Ampeln. Innerorts besteht vor und hinter einem Andreaskreuz ein Parkverbot von jeweils 5 Metern. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der Abstand sogar 50 Meter, um freie Sicht und Sicherheit an Bahnübergängen zu gewährleisten.

Die Bußgelder staffeln sich wie folgt:

  • Allgemein: 10 Euro
  • Mit Behinderung anderer: 15 Euro
  • Parkdauer länger als 3 Stunden: 20 Euro
  • Länger als 3 Stunden und mit Behinderung: 30 Euro

Kreuzungen, Einmündungen

Nach § 12 Abs. 3 StVO musst du beim Parken im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung einen Mindestabstand von 5 Metern einhalten. Dieser Abstand beginnt an der Fahrbahnkante, also dort, wo sich die Straßen treffen. In den meisten Fällen bildet sich an diesen Stellen ein rechter Winkel. Doch auch bei abgerundeten Fahrbahnrändern gilt der Mindestabstand: Stell dir einfach vor, wie die Straßen sich in einem gedachten Winkel treffen, und halte ab dort die 5 Meter Abstand.

Ist rechts neben der Fahrbahn ein durch ein blaues Schild gekennzeichneter Radweg vorhanden, erhöht sich der vorgeschriebene Abstand auf 8 Meter.

Warum ist das so wichtig? Geparkte Fahrzeuge beeinträchtigen die Sicht an Kreuzungen enorm. Wenn die Fahrbahn bis zur Kreuzung vollgeparkt ist, fällt es schwer, den Verkehr richtig einzuschätzen – und das Risiko für Unfälle steigt erheblich. Klar gesagt: Das Parken direkt vor einer Kreuzung behindert die Sicht und erhöht die Gefahr.

In der Nähe eines Halteverbots keinen freien Parkplatz zu finden, kann stressig sein. Doch Vorsicht: Es gibt viele Bereiche, in denen ein Parkverbot gilt, auch wenn kein Schild aufgestellt ist – besonders beim Parken im Kreuzungsbereich!

Ein Parkverbot an Kreuzungen muss nicht durch ein Schild angezeigt werden. Die Ausrede „Es gab kein Parkverbotsschild!“ hilft hier also nicht weiter. An Kreuzungen ist es besonders wichtig, die Sicht für alle Verkehrsteilnehmer freizuhalten, weshalb das Parken dort auch ohne extra Beschilderung untersagt ist.

An der Einmündung, also dort, wo die beiden Straßen direkt aufeinandertreffen, ist die Regel eindeutig: Hier musst du einen Abstand von 5 Metern einhalten, wie oben beschrieben. Anders sieht es gegenüber der Einmündung aus – also am Ende der Straße, die quasi im Nichts endet. Hier ist das Parken erlaubt, solange du den Verkehr dadurch nicht behinderst.

Manchmal sind zusätzlich Halteverbotsschilder im Kreuzungsbereich aufgestellt, die das Parken ausdrücklich untersagen. In diesem Fall ist es besonders klar: Parken ist hier verboten, unabhängig davon, welche allgemeinen Regeln an Einmündungen oder Kreuzungen gelten.

Die Bußgelder staffeln sich wie folgt:

  • Allgemein: 10 Euro
  • Mit Behinderung anderer: 15 Euro
  • Parkdauer länger als 3 Stunden: 20 Euro
  • Länger als 3 Stunden und mit Behinderung: 30 Euro

Radweg, Schutz- oder Radfahrstreifen

Das Halten und Parken ist auf und links neben Fahrradschutzstreifen sowie Radfahrstreifen generell verboten. Falls rechts daneben Parkbuchten oder andere Parkflächen markiert sind, darfst du dort parken – allerdings ausschließlich auf den gekennzeichneten Flächen.

Parkst du unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr, wird ein Bußgeld von 55 Euro fällig. Kommt es dabei zur Behinderung, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro und es gibt 1 Punkt in Flensburg. Wenn du länger als 3 Stunden parkst oder dabei andere gefährdest, zahlst du 80 Euro und erhältst ebenfalls einen Punkt. Bei einer Sachbeschädigung steigt die Strafe auf 100 Euro und 1 Punkt.

Achte zudem darauf, dass sogenannte Dooring-Streifen – die markierten Sicherheitsabstände zwischen Radweg und Parkplätzen – ebenfalls frei bleiben. Diese Streifen schützen Radfahrer und aussteigende Autofahrer vor möglichen Kollisionen.

Frauenparkplatz – Parken für Männer verboten?

Frauenparkplätze, die durch entsprechende Schilder gekennzeichnet sind, bieten oft mehr Sicherheit. Sie befinden sich in der Regel in gut beleuchteten Bereichen und sind häufig mit Kameras überwacht. Zudem sind Fluchtwege und Ausgänge von diesen Parkplätzen aus leichter zu erreichen, um Frauen ein sicheres Gefühl beim Ein- und Aussteigen zu geben.

Frauenparkplätze gibt es nicht nur in privaten Parkhäusern, sondern auch an Straßen. Die Frauenparkplätze sind immer durch ein spezielles Schild gekennzeichnet. Neben den Frauenparkplätzen gibt es oft auch „Familienparkplätze“. Diese Parkplätze sind in der Regel breiter, so dass man z.B. einen Kinderwagen problemlos ein- und ausladen kann.

Beide, die Frauen- und die Familienparkplätze, sind grundsätzlich so angelegt, dass sie das Parken für ihre Zielpersonen wesentlich einfacher und sicherer machen.

Nun fragst du dich vielleicht, ob Frauenparkplätze in der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine besondere Erwähnung finden. Die Antwort lautet: Nein, das tun sie nicht. Rein rechtlich gibt es keinen Anspruch darauf, dass Frauen diese Parkplätze exklusiv nutzen dürfen.

Das bedeutet, auch Männer können ihren Wagen auf einem Frauenparkplatz abstellen, ohne mit Sanktionen wie Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen zu müssen. Anders sieht es allerdings bei Parkplätzen für Menschen mit Behinderung aus. Wer dort ohne Berechtigung parkt, muss ein Bußgeld von 55 Euro zahlen.

Frauenparkplätze dienen also vor allem dem Sicherheitsgefühl, sind aber rechtlich nicht verbindlich reserviert.

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